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Lexikon der Altersvorsorge

Beim Thema Altersvorsorge gibt es einige Begriffe, die man nicht alle Tage hört. Hier wird erklärt, was man darunter versteht und was es damit auf sich hat.

Aktueller Rentenwert

Der aktuelle Rentenwert ist ein Bestandteil der Rentenformel (siehe Rentenanpassungsformel). Mit dem aktuellen Rentenwert werden Rentenanwartschaften in Euro-Monatsrenten umgerechnet. Wer ein Jahr durchschnittlich verdient und auf dieser Basis Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet, erhält eine Altersrente in Höhe des aktuellen Rentenwerts.

Der aktuelle Rentenwert wird jährlich mit Hilfe der so genannten Rentenanpassungsformel aktualisiert. Die Anpassungen orientieren sich an der Lohnentwicklung. Solange noch unterschiedliche Einkommensverhältnisse im Westen und Osten Deutschlands herrschen, gilt für die neuen Bundesländer ein eigener aktueller Rentenwert.

Altersversorgung

Altersversorgung umfasst die Summe der Einkommensquellen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Alter. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird Altersversorgung häufig synonym zu Altersvorsorge gebraucht. Im strengen Sinn umfasst sie aber auch die Absicherung sogenannter biometrischer Risiken, von denen die "Langlebigkeit" - also die Unsicherheit über die Länge des eigenen Lebens - besonders wichtig ist. Bei Rentenversicherungen wird die Absicherung der Langlebigkeit über den Risikoausgleich in der Gemeinschaft der Versicherten erreicht. Mit Hilfe versicherungsmathematischer Verfahren wird sichergestellt, dass der Einzelne ein lebenslanges Alterseinkommen erhält - unabhängig von der tatsächlichen Länge seines Lebens.

Altersvorsorge

Allgemein versteht man unter Altersvorsorge ein Bündel von Maßnahmen, das eine Einkommensquelle für das Alter schaffen soll. Bei kapitalgedeckter Altersvorsorge findet dazu ein Ansparprozess statt, der typischerweise eine längere Zeitdauer umfasst (Kapitaldeckungsverfahren). Daher ist Verfügungsverzicht über die angesparten Mittel ein Merkmal von Altersvorsorge. Über Beitragszahlungen sowie den Zinseszinsmechanismus wird ein Kapitalstock aufgebaut. Aus diesem kann dann die Versorgung im Alter erfolgen. Je nach Ertrag, Risiko und Liquidität der zugrunde liegenden Anlage unterscheiden sich die so entstehenden Alterseinkommen.

Anwartschaften

Anwartschaften, ein Begriff aus der gesetzlichen Rentenversicherung, sind – zum Beispiel durch Beitragszahlung - erworbene Werte, die zum Zeitpunkt der Leistungsgewährung beansprucht werden können.

Eine Rente kann nur gezahlt werden, wenn darauf eine gewisse Anwartschaft besteht: Wer bereits für 60 Monate Pflicht- oder freiwillige Beiträge gezahlt hat, hat damit eine Anwartschaft auf die Regelaltersrente mit 67 Jahren erworben. Er erhält diese Leistung aber erst dann, wenn er 67 Jahre alt ist und die Regelaltersrente beantragt.

Beitragsbemessungsgrenze, gesetzliche Rentenversicherung

Die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ist die Grenze, bis zu der Arbeitsentgelt in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert werden muss bzw. versicherbar ist.

Für höheres Arbeitsentgelt bzw. Arbeitseinkommen sind keine Beiträge zu zahlen. Überschreitet das Arbeitsentgelt die Beitragsbemessungsgrenze, so ändert dies nichts an der Versicherungspflicht des Versicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Wegen der unterschiedlichen hohen Einkommen in Ost- und Westdeutschland existieren unterschiedlich hohe Beitragsbemessungsgrenzen in Ost und West.

Die Beitragsbemessungsgrenze wird jährlich an die Entwicklung der Arbeitsentgelte angepasst. In den letzten 20 Jahren betrug sie das 1,8- bis 1,9-fache des jeweiligen Durchschnittsentgelts.

Durchschnittseinkommen

Das Durchschnittseinkommen, genauer das durchschnittliche Bruttoarbeitsentgelt der GRV-Versicherten, hat Einfluss auf die Rentenhöhe. Bei der Rentenberechnung werden für jedes einzelne Kalenderjahr Entgeltpunkte errechnet und dem Konto des Versicherten gutgeschrieben.

Dabei wird das individuelle Bruttoarbeitsentgelt des Versicherten durch das jeweilige Durchschnittsentgelt aller Versicherten geteilt.

Ehegattensplitting

Das Ehegattensplitting ist ein besonderer, in § 32a Absatz 5 EStG geregelter Einkommensteuertarif. Er berücksichtigt bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten den Ehegattenunterhalt bei intakter Ehe und führt in den Fällen unterschiedlich hoher Einkommen der Ehegatten zu einem Entlastungseffekt bei der tariflichen Einkommensteuer.

Dieser Entlastungseffekt wird umso größer, je weiter die Einkommen beider Ehegatten voneinander differieren. Sind die Einkommen beider Ehegatten gleich hoch, so ist die Gesamtbelastung bei der Anwendung des Ehegattensplittings genauso hoch wie bei der getrennten Veranlagung der Ehegatten.

Entgeltpunkte (EP)

Entgeltpunkte sind ein Bestandteil der Rentenformel. Je höher die Zahl der Entgeltpunkte ist, die ein Versicherter während seines Erwerbslebens erwirbt, desto höher fällt seine gesetzliche Rente aus. Grundsätzlich werden Entgeltpunkte erworben, indem Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung entrichtet werden.

Je höher dabei das Einkommen des Versicherten im Vergleich zum Durchschnittseinkommen aller Versicherten ist, desto mehr Entgeltpunkte werden ihm gutgeschrieben. Wer in einem Jahr durchschnittlich verdient hat, der erhält einen Entgeltpunkt. Die Entgeltpunkte spiegeln daher die Einkommenssituation während des Arbeitslebens des Versicherten wider. Allerdings gibt es auch Entgeltpunkte

  • für beitragsgeminderte Zeiten (Berufsausbildung),
  • für beitragsfreie Zeiten,
  • Zuschläge und Abschläge (zum Beispiel Versorgungsausgleichs bei geschiedenen Ehepartnern)

So wurden mit dem Altersvermögensergänzungsgesetz Zeiten der Kindererziehung aufgewertet. In diesen Elementen des Rentenrechts kommt die sozialpolitisch motivierte Umverteilung zwischen den Versicherten der gesetzlichen Rentenversicherung zum Ausdruck.

Ergänzende Altersvorsorge > Ersetzende Altersvorsorge

Die gesetzliche Rentenversicherung wird auf lange Sicht nicht mehr das Versorgungsniveau von heute leisten können.

Gemessen an dem heutigen Niveau der gesetzlichen Rentenversicherung entsteht somit eine Versorgungslücke. Private oder betriebliche Altersvorsorge, die zum Ziel hat, die durch die Senkung des Rentenniveaus entstehende Versorgungslücke zu schließen, bezeichnet man als ersetzende Altersvorsorge - ihr kommt im Verhältnis zur gesetzlichen Rente eine Ersatzfunktion zu, sie wird deshalb staatlich gefördert.

Von der ersetzenden unterscheidet man die ergänzende Altersvorsorge. Darunter ist der Teil der Altersvorsorge zu verstehen, der die Versorgungslücke zwischen dem heutigen Leistungsniveau der gesetzlichen Rente und dem gewünschten Niveau der Alterssicherung schließen soll.

Ertragsanteil (Ertragsanteilsbesteuerung)

Rentenzahlungen werden grundsätzlich nicht in voller Höhe, sondern nur mit dem in ihnen enthaltenen Zinsanteil (Ertragsanteil) besteuert. Die Höhe des Ertragsanteils bestimmt sich nach dem Lebensalter des Rentenempfängers bei Rentenbeginn und ist der Tabelle des § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a) EStG zu entnehmen.

Der Ertragsanteil einer Rente bei einem Rentenbeginn im Alter von 65 Jahren beträgt so zum Beispiel 18 %. Im Gegensatz zur nachgelagerten Besteuerung wurden die eingezahlten Beiträge nicht vollständig von der Einkommensteuer freigestellt.

Förderanteil, staatlicher

Der staatliche Förderanteil bezeichnet das Verhältnis von Fördermitteln zu Gesamtbeiträgen. Die kapitalgedeckte Riesterrente wird über Zulagen und Sonderausgabenabzug gefördert. Allerdings muss der Versicherte in der Regel auch eigene Beiträge zahlen, um die Förderung zu erhalten.

Bei den Modellrechnungen wurden Förderanteile für die einzelnen Versicherten errechnet. Dazu wurde die Summe aus erstens Zulagen und zweitens übersteigendem Steuervorteil aus dem Sonderausgabenabzug für den gesamten Zeitraum gebildet, in der Beiträge in den Riestervertrag fließen. Diese Summe wurde dann ins Verhältnis zur Gesamtsumme der Beiträge gesetzt. Der staatliche Förderanteil gibt damit einen Hinweis auf die effektive Belastung durch den Riestervertrag.

Kapitaldeckungsverfahren

Das Kapitaldeckungsverfahren ist ein von der Versicherungswirtschaft genutztes Finanzierungsverfahren in der Alterssicherung. Dabei wird aus den Beiträgen der Versicherten und den darauf entfallenden Zinsen ein Kapitalstock aufgebaut, aus dem in der Leistungsphase die vertraglich vereinbarte Leistung erbracht wird. Mit Hilfe des Kapitaldeckungsverfahrens ist es möglich, Altersleistungen vorzufinanzieren. Damit unterscheidet es sich vom Umlageverfahren.

Nachgelagerte Besteuerung

Bei der nachgelagerten Besteuerung bleiben Beiträge im Zeitpunkt der Zahlung steuerfrei und werden erst bei späteren Auszahlungen besteuert. So werden die Rentenzahlungen aus Altersvorsorgeverträgen gemäß § 22 Nummer 5 EStG in voller Höhe der Einkommensteuer unterworfen, wenn die zuvor in private oder betriebliche Altersvorsorgeverträge eingezahlten Beiträge von der Einkommensteuer freigestellt wurden (zum Beispiel im Rahmen des Sonderausgabenabzugs nach § 10 a EStG).

Rentenanpassungsformel

Mit Hilfe der Rentenanpassungsformel wird jeweils zum 1. Juli eines Jahres der aktuelle Rentenwert neu ermittelt. Dadurch werden die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung an die Lohnentwicklung angepasst (Vergleich der Bruttolöhne des Vorjahres zum vorvergangenen Jahr).

Allerdings gehen auch die Beitragssätze der gesetzlichen Rentenversicherung und der Altersvorsorgeanteil in die Anpassungsformel ein: Steigende Beitragssätze der gesetzlichen Rentenversicherung und der zwischen 2002 und 2008 steigende Altersvorsorgeanteil führen dazu, dass die Rentenanpassung hinter der Entwicklung der Bruttolöhne zurückbleibt. Ab 2010 wird in der Rentenanpassungsformel ein Faktor verändert. Dies führt dazu, dass die Rentenanpassungen sensibler auf Veränderungen des Beitragssatzes der gesetzlichen Rentenversicherung reagieren werden; steigende Beitragssätze dämpfen die Rentenanpassungen dann stärker.

Die Rentenanpassungen werden - aufgrund der unterschiedlichen Einkommensverhältnisse im Westen und Osten Deutschlands - getrennt festgelegt.

Rentenniveau

Das Rentenniveau wird als Verhältnis „Rente" zu „Arbeitsentgelt" angegeben. Üblicherweise wird das Rentenniveau auf Basis der Nettogrößen errechnet, also nach Abzug von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung und Steuern von der Rente bzw. nach Abzug von Beiträgen zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung sowie der Steuern vom Arbeitseinkommen.

Darüber hinaus werden häufig Beiträge zur ersetzenden Altersvorsorge als „Abgabenart" berücksichtigt. In diesem Fall spricht man vom Nettorentenniveau.

Weiter kann man danach unterscheiden, ob die Renten in Beziehung zum zuletzt verdienten Arbeitsentgelt oder zum durchschnittlichen Arbeitsentgelt während des gesamten Erwerbslebens in Beziehung gesetzt werden. Bezieht man die Rente auf das zuletzt verdiente Entgelt, dann kann ein Rückschluss darauf gezogen werden, inwieweit die Rente den erreichten Lebensstandard im Alter sichert.

Das häufig zitierte Rentenniveau der gesetzlichen Rentenversicherung wird für den so genannten Standardrentner errechnet. Dieser ist allerdings ein theoretisches Konstrukt. Reale Erwerbsbiografien unterscheiden sich davon deutlich. Deshalb sagt das für den Standardrentner errechnete Rentenniveau nichts über das individuelle Rentenniveau einzelner Erwerbsbiografien aus.

Rentenrechtliche Zeiten

Rentenrechtliche Zeiten sind:

  • Beitragszeiten, als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen oder als beitragsgeminderte Zeiten
  • beitragsfreie Zeiten und
  • Berücksichtigungszeiten.

Sie wirken sich auf die Wartezeit und die Rentenhöhe aus. Zeiten mit vollwertigen Beiträgen sind Kalendermonate, die nur mit Beiträgen belegt sind und nicht auch noch als Anrechnungszeit, Ersatzzeit oder Zurechnungszeit zählen.

Als beitragsgeminderte Zeiten bezeichnet man Kalendermonate, wenn sie einerseits mit Beiträgen belegt sind, andererseits aber auch eine Anrechnungszeit, Ersatzzeit oder Zurechnungszeit darstellen. Ihr Beitragswert ist in aller Regel nicht vollwertig. Beitragsfreie Zeiten sind Kalendermonate, die ausschließlich mit Anrechnungszeiten, einer Zurechnungszeit oder mit Ersatzzeiten belegt sind. In diesen Zeiten werden keine Beiträge entrichtet.

Sockelbetrag

Der Sockelbetrag ist der Mindesteigenbeitrag, der von einem Steuerpflichtigen in einen Altersvorsorgevertrag eingezahlt werden muss, um in den Genuss der staatlichen Förderung (Zulage oder Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG) zu gelangen.

Er beträgt zum Beispiel für Steuerpflichtige ohne Kinder 60,- Euro im Jahr.

Sonderausgabenabzug

Sonderausgaben stellen Ausgaben dar, die nicht im Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften stehen, aber vom Gesetzgeber aus besonderen Gründen zum Abzug bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage zur Einkommensteuer zugelassen werden (vergleiche §§ 10 - 10i EStG).

Begünstigt sind insbesondere so genannte Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 EStG (zum Beispiel Beiträge zu Kranken-, Unfall- und Haftpflichtversicherungen, zur Sozialversicherung und zu Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall) sowie Altersvorsorgebeiträge zum Aufbau einer betrieblichen oder privaten Altersvorsorge nach § 10a EStG.

Standardrente / Standardrentner (auch Eckrentner)

In der gesetzliche Rentenversicherung taucht er immer wieder auf: der sogenannte Eckrentner. Er dient als Bezugsgröße für die Berechnung des Rentenniveaus. Seine fiktive Biografie hat mit der Wirklichkeit jedoch nichts zu tun. Wenn es um die Altersvorsorge geht, muss er oft als Vergleichsgröße herhalten. Er ist ein fleißiger, sehr gewissenhafter Mensch. 45 Jahre lang hat er unermüdlich durchgearbeitet und in die Rentenkasse eingezahlt. Weder hat er Elternzeit genommen noch seine Stundenzahl reduziert. Er hat auch viel Glück gehabt: Niemals war er über einen längeren Zeitraum krank, und auch eine Phase der Arbeitslosigkeit ist ihm erspart geblieben. Er ist, was sein Einkommen angeht, ein sehr durchschnittlicher Typ – stets hat er in seinem Angestelltendasein genau den deutschen Durchschnittslohn erhalten.

Umlageverfahren

Das Finanzierungsverfahren der gesetzlichen Rentenversicherung basiert auf dem Umlageverfahren. Dabei werden die Rentenausgaben eines Jahres aus den Beitragseinnahmen und steuerfinanzierten Bundeszuschüssen desselben Jahres finanziert.

Eine Kapitalbildung findet - anders als beim Kapitaldeckungsverfahren - nicht statt; die Einnahmen des laufenden Jahres entsprechen bis auf eine sehr geringe Schwankungsreserve den Ausgaben desselben Jahres.

Für die Funktionsfähigkeit des Umlageverfahrens ist daher das Verhältnis von Beitragszahlern zu Leistungsempfängern des jeweiligen Jahres besonders wichtig.

Versorgungslücke

Als Versorgungslücke wird im Allgemeinen die Differenz zwischen gewünschter Absicherung im Alter und tatsächlicher Versorgung bezeichnet. Sie kann absolut in Euro oder als Differenz von gewünschtem und tatsächlichem Versorgungsniveau gemessen werden.

Für Versicherte der gesetzlichen Rentenversicherung stellt die GRV-Rente die Basis der Sicherung im Alter da. Von daher bietet sich an, die Versorgungslücke ausgehend von der gesetzlichen Rente zu ermitteln.